3.3 Entschädigungen im Berufungsverfahren Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers 1 und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 haben sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, weshalb ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zusteht (Art. 433 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 3 und 9 f. zu Art. 433 StPO). 3.4 Amtliche Verteidigung