428 StPO). Vor dem Obergericht war zwar nur noch die Anordnung einer stationären Massnahme umstritten. Aufgrund der Seite 37 sehr umfangreichen Akten und der mündlichen Berufungsverhandlung ist dennoch von einem mittleren Aufwand auszugehen. Entsprechend wird die Gerichtsgebühr auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Dazu kommen CHF 1‘000.00 für die Vertretung der Anklage an Schranken (act. B 39, S. 9) sowie die Kosten der polizeilichen Zuführung im Umfang von total CHF 3‘373.00 (act. B 44 und act. B 46).