Die Verlegung der Verfahrenskosten, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie die Entschädigungen an den Rechtsvertreter des Privatklägers 1 resp. die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 vor erster Instanz wurden allesamt nicht angefochten (E. 1.2). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der erstinstanzliche Kostenspruch sich am Prozessausgang orientiert und die festgesetzten Beträge sich im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen bewegen. 3.2 Verfahrenskosten im Berufungsverfahren