Nachdem das Obergericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59 StGB bejaht hat (E. 2.9), scheidet eine Verwahrung bereits aufgrund ihrer Subsidiarität aus (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 11 zu Art. 64 StGB; Urteil Bundesgericht 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.6). Kommt hinzu, dass das Gutachten von Dr. med. H___ sich lediglich zur Frage äussert, ob eine ambulante oder stationäre Massnahme anzuordnen sei. Gestützt darauf könnte nach dem Gesagten also keine Verwahrung angeordnet werden. 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen