Seite 36 ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 StGB). Die Verwahrung bedeutet Ein- bzw. Wegschliessen des Täters nach dem (ungekürzten) Strafvollzug auf unbeschränkte Zeit. Dabei handelt es sich um die ultima ratio des Strafrechts (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 2 zu Art. 64 StGB; BGE 137 IV 51 E. 6.2).