2.9.10 Im Lichte all dieser Erwägungen ist (zusätzlich) zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Busse von CHF 500.00 eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Der Versuch einer autoritativ angeordneten stationären Behandlung erscheint nach den Ausführungen im Gutachten angesichts der hohen Gefahr erheblicher Straftaten letztlich als die (einzige) Chance, um eine Verhaltensänderung zu erreichen und die Legalprognose zu verbessern. 2.10 Ambulante Massnahme Dass eine ambulante Massnahme, wie die Verteidigung sie beantragt, nicht geeignet ist, wurde oben (E. 2.9.8) dargelegt. 2.11 Verwahrung