Angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden nahen Gefahr für diverse schwerwiegende Delikte, insbesondere Gewaltdelikte im sozialen Nahbereich (vgl. E. 2.9.6), erscheint der mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von D___ ohne Weiteres als vertretbar, umso mehr als weniger einschneidende Alternativen - wie soeben dargelegt - fehlen. 2.9.9 Auch die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung ist mit Blick auf die Angaben im Gutachten (act. B 3/2.35, S. 44, Ordner 3) zu bejahen.