- Gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme spricht weiter, dass der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt mehr als die Hälfte der ausgesprochenen Strafe bereits verbüsst hat und ihm im Führungsbericht der JVA Pöschwies bezüglich Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit kein gutes Zeugnis ausgestellt wurde (act. B Seite 35 30, S. 2 f.). Es bestehen also berechtigte Zweifel, ob er - wenn er aus dem Strafvollzug entlassen wird - die ambulante Therapie ernsthaft fortsetzen würde.