- Vielmehr erachtet das Obergericht eine ambulante Massnahme (begleitend zum Freiheitsentzug) mit Verweis auf die eindeutige Aussage im Gutachten (act. B 3/2.35, S. 43, Ordner 3; diese Einschätzung wird durch die Forensische Psychiatrie des Kantons Solothurn geteilt, act. B 3/1.85, S. 3, Ordner 2) klar als zu wenig wirkungsstark und angesichts der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für Gewaltdelikte in Nahbeziehungen (vgl. E. 2.9.6) gerade nicht als verhältnismässig.