RA DD___ hat anlässlich der Berufungsverhandlung auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_120/2016 hingewiesen und die Anordnung einer ambulanten Massnahme zur Diskussion gestellt (act. B 37, S. 8). Das Obergericht erachtet die Anordnung einer ambulanten Massnahme vorliegend aus mehreren Gründen als nicht adäquat: - Die Verteidigung hat erwähnt, die im Gefängnis Frauenfeld begonnene ambulante Therapie habe am meisten Wirkung gezeigt und der Beschuldigte habe in diesem Setting am meisten Bereitschaft bekundet, sich auf eine deliktsspezifische Therapie einzulassen (act. B 37, S. 9).