Seite 34 hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben, so misst das Bundesgericht den zu befürchtenden Gefahren grösseres Gewicht zu als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 190 und 196 mit weiteren Hinweisen). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Art. 56a Abs. 2 StGB).