Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs. Dabei steigt das Ausmass der vom Täter hinzunehmenden Grundrechtsbeschränkung proportional zu seiner - kriminalpolitisch geschätzten - Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit. Beschränkt sich die vom Täter ausgehende Gefahr auf Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts, so dürfte die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ausgeschlossen sein. Geht es demgegenüber um eine Gefährdung