Die schwankende Motivation von D___ zu einer stationären Therapie - bei gleichzeitigem Einverständnis mit einer ambulanten Behandlung - zeigt nach Ansicht des Obergerichts klar auf, dass sich seine heutige negative Einstellung weniger auf die Behandlung an sich bezieht, als auf die Annahme, wegen der grundsätzlich unbestimmten Dauer der Massnahme werde ihm die Freiheit länger entzogen als mit der blossen Strafe (Urteil Bundesgericht 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.3). Ein erstes Therapieziel wird deshalb darin bestehen, beim Beschwerdeführer Einsicht in die Notwendigkeit der statio-