Seite 33 brochen werden musste, zum Ausdruck, dass er eine (stationäre) therapeutische Massnahme heute ablehnt. Dies begründet er an Schranken damit (act. B 39, S. 5 ff.), dass er im vorzeitigen Massnahmevollzug viel erlebt habe, es sei eine Katastrophe gewesen. Er wisse, dass es sich bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB um die sogenannte „kleine Verwahrung“ handle. Er habe Angst, dass die Massnahme über die Strafe hinausgehe. Zu einer ambulanten Therapie wäre er nach wie vor bereit.