- Weiter hat das Kantonsgericht den Umstand ausser Acht gelassen, dass die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Die Erreichung der Therapiemotivation stellt denn auch nicht selten den ersten Schritt im Rahmen der Behandlung dar und Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass bei einem grossen Teil der Täter eine ursprünglich fehlende Therapiewilligkeit im Verlauf der Behandlung erarbeitet werden muss und kann (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 78 f. zu Art. 59 StGB; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 185; Urteile Bundesgericht 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.3.2;