Seite 32 - Im Entscheid 124 IV 246 E. 3b und 3c hat das Bundesgericht betont, dass der Massnahmezweck von Art. 59 StGB nicht primär in der (Wieder-) Erlangung psychischer Gesundheit besteht, sondern in der Fokussierung künftiger Straffreiheit (so auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es ist also ohne weiteres möglich, auch dann eine Massnahme anzuordnen, wenn sie bezüglich Heilung nicht restlos erfolgsversprechend ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie nicht eine gewisse Wirkung zeitigt.