Dabei hat die Vorinstanz die Ausführungen des Gutachters grundsätzlich zutreffend wiedergegeben (act. B 2 E. 12.2, S. 64); darauf - und auf E. 2.6 oben - kann verwiesen werden. Nach Auffassung des Obergerichts hat sie die nachstehend aufgeführten Aspekte indessen nicht resp. zu wenig berücksichtigt: