hier nicht angelegt werden, da sich die konkrete Behandelbarkeit eines Straftäters (erst) dann beurteilen lässt, wenn ein entsprechender Behandlungsversuch mit adäquaten Mitteln unternommen worden und gescheitert ist (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 188). Das Kantonsgericht hat die Behandlungsbedürftigkeit klar bejaht, die Behandlungsfähigkeit des Beschuldigten jedoch verneint, indem es die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Massnahme als zu gering und zu unbestimmt einstufte, als dass sich deren Anordnung rechtfertigen liesse und ein Behandlungserfolg innert fünf Jahren als unwahrscheinlich erscheine (act. B 2 E. 12.2, S. 65 f.),