Die bloss vage Möglichkeit einer Verminderung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Es muss im Zeitpunkt des Entscheids auch nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen, denn bei Bedarf besteht die Möglichkeit der (mehrmaligen) Verlängerung der stationären Massnahme (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen). Allzu hohe Hürden dürfen