Dabei genügt es, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird. Die bloss vage Möglichkeit einer Verminderung der Gefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus.