Seite 31 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt eine stationäre therapeutische Massnahme voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Erforderlich ist, dass zu erwarten ist, dass sich durch die Behandlung der Gefahr weiterer Taten begegnen lässt. Dabei genügt es, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringert wird.