Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten resp. das Bedürfnis nach Sicherung der Öffentlichkeit sind somit zu bejahen, da dieser eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. 2.9.7 Der Verteidiger des Beschuldigten stellt die Geeignetheit einer stationären Massnahme aufgrund des Gutachtens und mit Verweis auf Entscheide des Bundesgerichts (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4) grundsätzlich in Frage (act. B 37, S. 3 f.).