Dies ist korrekt und nachvollziehbar. Weil es D___ aufgrund seiner normabweichenden Persönlichkeitsstruktur bisher aber nicht gelungen ist, ein selbsttragendes und eigenverantwortliches Leben zu führen und es bereits mehrfach zu tätlichen Beziehungskonflikten gekommen ist (er wurde sowohl gegenüber der Privatklägerin 2 als auch gegenüber zwei weiteren jungen Frauen, mit denen er eine Zeit lang zusammen lebte, handgreiflich, was zur Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom 28. Oktober 2015 führte; act. B 3/4.3, Ordner 6), ist nicht nur nicht ausgeschlossen (so das Gutachten, act.