Das Obergericht erachtet das Rückfallrisiko für schwere Straftaten, welche in der Vergangenheit bereits zu verschiedenen empfindlichen Strafen geführt haben, als sehr hoch. Wie in der Expertise dargelegt wird (act. B 3/2.35, S. 41, Ordner 3), ist es zu den Hauptdelikten zwar im Rahmen einer hochspezifischen Beziehung gekommen, die sich in genau dieser Form kaum wiederholen dürfte. Dies ist korrekt und nachvollziehbar.