Das Ausmass der Belastung einer freiheitsentziehenden Massnahme bestimmt den erforderlichen Grad der Gefährlichkeit. Je einschneidender sich eine Massnahme für die betroffene Person auswirkt, umso strengere Anforderungen werden an die Sozialgefährlichkeit gestellt. Bei der heutigen Vollzugssituation, bei welcher Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB regelmässig einen langen, zumeist das schuldangemessene Mass übersteigenden Freiheitsentzug zur Folge haben, muss eine künftig zu erwartende erhebliche rechtswidrige Tat mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 51 zu Art. 59 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.