2.9.6 Weitere Voraussetzung ist die Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder das Bedürfnis nach Sicherung der Öffentlichkeit (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gesetz stellt keinerlei Mindestanforderungen an Schwere und Wahrscheinlichkeit dieser künftigen Delikte; Übertretungen dürften aber nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen genügen (TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 7 zu Art. 59 StGB). Der Begriff der Gefährlichkeit verlangt eine Rechtsgüterabwägung: