hat jemanden, der in seiner Macht stand ungewöhnlich hart behandelt oder bestraft; amüsiert sich an seelischen oder körperlichen Leiden anderer; bringt andere dazu, das zu tun, was er will, indem er ihnen Furcht einflösst; beschneidet die Freiheit von Menschen, mit denen er eine enge Beziehung unterhält (vgl. act. B 3/2.35, S. 29, Ordner 3) sowie Suchtmittelabusus (act. B 3/2.35, S. 31, Ordner 3). Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung wird durch die Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (act. B 37, S. 3).