Nach Auffassung des Obergerichts liegt aufgrund des gemeinsamen Auftretens verschiedener Beeinträchtigungen in der Summe eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vor: Als Risikofaktor erscheint dabei insbesondere das Aufmerk- samkeitsdefizit-Hyperaktivitätsyndrom, welches mit Impulsivität, Unaufmerksamkeit und ausgeprägten Stimmungsschwankungen einhergeht (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 31e zu Art. 59 StGB), in Kombination mit den vom Gutachter festgestellten Elementen der dissozialen (herzloses Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer; deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen;