O., N. 4 zu Art. 59 StGB). Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden. Dies gilt mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit jedenfalls insoweit, als eine stationäre Massnahme in Frage, steht, deren Dauer das Mass an schuldangemessener Freiheitsstrafe erheblich überschreiten kann (Urteile Bundesgericht 6B_993/2013 vom 17: Juli 2014 E. 4.6; 6B_926/2013 vom 6. März 2014 E. 3.2; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; TRECHSEL/PAUEN BORER, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 StGB; HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4.