Grundsätzlich gilt, dass der Richter ein Gutachten nach freiem Ermessen würdigen kann. Allerdings darf nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nur davon abgewichen werden, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 136 II 539 E. 3.2; 141 IV 369 E. 6.1; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, a.a.O., S 181 f.).