2.9.3 Der Entscheid des Gerichts muss sich in jedem Fall auf ein Sachverständigengutachten abstützen, das sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrscheinlichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie die konkreten Vollzugsmöglichkeiten zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 StGB). Grundsätzlich gilt, dass der Richter ein Gutachten nach freiem Ermessen würdigen kann.