2.9.2 Die erstgenannte Voraussetzung liegt mit den unangefochten gebliebenen Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher Nötigung (vgl. E. 1.2) vor. Dass eine Anlasstat, nämlich die mehrfache schwere Körperverletzung, im Versuchsstadium stecken geblieben ist, hindert die Anordnung einer Massnahme nicht (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 43a zu Art. 59 StGB; Urteil Bundesgericht 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2).