a. Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens; b. schwere, psychische Störung; c. Zusammenhang zwischen schwerer psychischer Störung und Anlasstat; d. Erforderlichkeit der Massnahme, alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Seite 27 e. voraussichtliche Eignung der Massnahme; f. sachverständige Begutachtung; g. Verhältnismässigkeit auch im Vergleich zu alternativen Massnahmen; h. Bestehen einer geeigneten Einrichtung.