2.8 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB; eventualiter - wenn von einem nicht therapierbaren Beschuldigten ausgegangen werde - alternativ eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Gemäss dem Beschuldigten ist von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen, eventualiter sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Entsprechend den gestellten Anträgen prüft das Obergericht im Folgenden, ob die Voraussetzungen zur Anordnung der oben erwähnten Massnahmearten vorliegen. 2.9 Stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB