56 Abs. 4bis StGB). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur dann an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).