D___ werde als klar massnahmenbedürftig angesehen und äussere sich nach der beschriebenen Krise aktuell therapiewillig. Trotz einiger vorsichtiger Entwicklungsschritte sei seine allgemeine Therapiefähigkeit und die Frage, ob seine doch massiv ausgeprägte Persönlichkeitsstörung es zulasse, sich umfassend auf den derzeit vorzeitigen Massnahmevollzug einzulassen, in Frage zu stellen. Die Frage nach der Durchführbarkeit einer stationären Massnahme würde sich wahrscheinlich erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung dazu abschliessend beantworten lassen. (S. 7).