Bei der Aufarbeitung von Elementen aus dem Vollzugsalltag distanziere D___ sich von einer Persönlichkeitsproblematik und sei nicht bereit über Delikte zu sprechen (S. 5). Man könne sich sowohl den ungünstigen legalprognostischen als auch den kritischen Anmerkungen zur grundsätzlichen Therapiefähigkeit des Gutachters vollumfänglich anschliessen (S. 5). Zusammenfassend sei das Störungsbild ausgeprägt und schwer; eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Doch sei es bis jetzt nicht gelungen, eine genügend tragfähige therapeutische Beziehung zu gestalten. Die weitere Entwicklung könnte zum heutigen Stadium der Therapie nicht abgeschätzt werden.