Situation eine Zusammenarbeit, da D___ bei anfänglicher Offenheit inzwischen mit Verweis auf die „Unschuldsvermutung“ nicht bereit sei, über die aktuellen Tatvorwürfe zu sprechen. Eine klare therapeutische Zielsetzung hätte somit noch nicht definiert werden können, sei es durch Hausaufgaben, die zu erledigen D___ wiederholt nicht geschafft habe, oder im therapeutischen Gespräch. Positiv sei zu erwähnen, dass der Klient bis jetzt stets in Kontakt geblieben sei (S. 4). Zum heutigen Zeitpunkt der Zusammenarbeit könne weder von einer störungsorientierten, noch von einer deliktorientierten Therapie die Rede sein (S. 4). Bei der Aufarbeitung von Elementen aus dem Vollzugsalltag distanziere D___