Letztlich könne auch heute, wie im Gutachten von Dr. H___, nur darauf hingewiesen werden, dass letztlich nur eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB überhaupt dazu geeignet sei, das von D___ ausgehende Rückfallrisiko zweckmässig zu beeinflussen, wobei die Durchführbarkeit einer solchen Massnahme weiterhin in Frage gestellt werden müsste, zur Zeit aber auch noch nicht abschliessend verneint werden könnte (S. 3).