Bezüglich der Persönlichkeitsstörung könne bisher nur insofern Stellung genommen werden, als dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die gutachterlichen Diagnosen angepasst werden müssten (S. 2). Im Verhalten von D___ würden bisher eine gute Anpassungsbereitschaft sowie ein gutes Anpassungsvermögen im Verhalten, die Bagatellisierung seiner Taten - insbesondere deren Auswirkungen auf die Opfer - sowie eine völlig fehlende Einsicht in das Normabweichende seines Verhaltens und die fehlende Motivation für eine Massnahme auffallen.