59 StGB oder allenfalls - haftbegleitend - im Rahmen eines Normalvollzuges, wobei die Länge der Einwirkungsdauer voraussichtlich für den Therapieerfolg massgeblich wäre. Angesichts seines unsteten Naturells wäre einer Massnahmeeinrichtung (Deitingen, Bitzi, St. Johannsen) oder aber einer Strafvollzugsanstalt der Vorzug zu geben, welche im Fall der Non- Kooperativität auch in der Lage wäre, den Exploranden zumindest phasenweise geschlossen zu führen (S. 44). Angesichts dieser unsicheren Behandelbarkeit bei ungünstiger Prognose könne für eine klassische forensisch-therapeutische Behandlung im Grunde genommen keine optimal geeignete Institution angegeben werden.