Hingegen stehe es genügend fest, dass eine ambulante Behandlung auf freiem Fuss per se nicht geeignet wäre, sein beträchtliches Restrisiko bis in den vertretbaren Bereich abzusenken. So ginge die bestmögliche Deliktprophylaxe wohl doch noch von einer stationären Behandlung aus, sei es in einem Massnahmenzentrum im Sinne von Art. 59 StGB oder allenfalls - haftbegleitend - im Rahmen eines Normalvollzuges, wobei die Länge der Einwirkungsdauer voraussichtlich für den Therapieerfolg massgeblich wäre.