gerungsmöglichkeiten, S. 43). Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB wäre für sich allein genommen sicher zu wenig wirkungsstark, um die zahlreichen psychosozialen Defizite des Exploranden zu kompensieren, gleichviel, ob man sie nun eher psycho- oder mehr suchtherapeutisch oder kombiniert auslegen würde. In diesem Sinne könne nur gesagt werden, dass nicht einmal eine stationäre Behandlung wirklich geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Hingegen stehe es genügend fest, dass eine ambulante Behandlung auf freiem Fuss per se nicht geeignet wäre, sein beträchtliches Restrisiko bis in den vertretbaren Bereich abzusenken.