Seite 18 eingeklagten Handeln Abstand zu nehmen, teilweise eingeschränkt gewesen. In Bezug auf die gewalttätigen Übergriffe auf das Kind seiner Partnerin, resp. auf diese selbst, könnte aus psychiatrischer Sicht global von einer leichten Verminderung seiner Schuldfähigkeit ausgegangen werden, zumal der Explorand in keiner Weise aus einer psychischen Bedrängnis heraus handelte, und seine aggressiven Impulse ohne Not und ohne Skrupel auslebte (S. 40). Es müsse beim Beschuldigten auch in Zukunft mit weiteren Straftaten gerechnet werden (S. 40).