Gemäss dem Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Aufgrund seiner eher schweren Persönlichkeitsstörung mit ihrer Gefühlskälte und ihren ethischen Defiziten sowie der eher schwachen Impulskontrolle sei er in seiner Fähigkeit zu einsichtsgemässem Handeln, resp. vom