Letztlich liege noch eine Nikotinabhängigkeit sowie eine ärztlich geführte Niederdosis-Benzodiazepinabhängigkeit vor. Bei integrativer Betrachtung könne von einer psychischen Störung mittleren Schweregrades gesprochen werden (S. 39). Im Rahmen der Kriminalprognostik gelangte Dr. med. H___ zum Schluss, dass bei D___ ein eher überdurchschnittliches Rückfallrisiko bestehe, selbst im Vergleich zu Deliktsgenossen (S. 38). Gemäss dem Gutachter sei der Beschuldigte grundsätzlich in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen.