Um nicht weiter straffällig zu werden, genüge eine ambulante Massnahme. Er wisse, dass es sich bei einer Massnahme nach Art. 59 StGB um die sogenannte „kleine“ Verwahrung handle (act. B 39, S. 7). Er habe Angst, dass die Massnahme über die Strafe hinausgehe. Von einer ambulanten Therapie erhoffe er sich einen Katalisator. Dass er darüber reden könne, wie es ihm gehe. 2.6 In den Akten befinden sich verschiedene Berichte sowie ein Gutachten: