RA DD___ betonte in seinem zweiten Vortrag (act. B 39, S. 9), man habe im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs während 11 Monaten mit dem Beschuldigten gearbeitet, ohne dass etwas herausgekommen sei. Er verweise nochmals auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid, bei dem die Ausgangslage dieselbe gewesen sei. Wenn überhaupt, sei seines Erachtens eine ambulante Massnahme anzuordnen und zu schauen, wie sich das entwickle.