B 37, S. 8 f.). Eine mögliche Antwort liefere der Entscheid des Bundesgerichts 6B_120/2016, dem ein ähnlicher Fall zugrunde liege. Dort habe das Bundesgericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme geschützt, obwohl diese prognostisch zweifelhaft gewesen sei, dem Beschuldigten aber eine gewisse Behandlungsmöglichkeit eröffnet habe. Das könnte auch hier ein möglicher Weg sein. Umso mehr als die im Gefängnis Frauenfeld begonnene ambulante Therapie am meisten Wirkung gezeigt habe und der Beschuldigte dort auch am meisten Bereitschaft gezeigt habe, sich auf eine deliktsspezifische Therapie einzulassen.