Seite 16 Aussagen von G___ nicht besonders glaubwürdig (act. B 37, S. 7 f.). Sie stehe selber im Verdacht der Begünstigung und habe als Beschuldigte ein Interesse, sich als vermeintliches Opfer und den Beschuldigten als manipulativen Täter hinzustellen. Komme hinzu, dass die Kenntnisse aus jenem Verfahren so lückenhaft seien, dass Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren nicht zulässig seien. Wenn weder eine stationäre Massnahme noch eine Verwahrung angeordnet werden könnten, frage sich, was zu tun sei (act. B 37, S. 8 f.).